Price-Cap-Entscheidung der Bundesnetzagentur – DVPT beschwert sich über unberechtigte Bevorzugung der Deutschen Post AG
In dem Price-Cap-Verfahren, das die Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 5) derzeit durchführt, sollen die Grundzüge der Preisregulierung für die Briefdienstleistungen der Deutsche Post AG (DPAG) festgelegt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die DPAG ab dem 01.01.2014 in den folgenden fünf Jahren die Möglichkeit erhält, die Briefporti bis zur Höhe der jährlichen Inflationsrate abzüglich einer Produktivitätsfortschrittsquote (so genannter „X-Faktor“) von 0,2 % zu erhöhen. Die noch geltende derzeitige Price-Cap-Regelung läuft über nur 2 Jahre und enthält einen X-Faktor von 0,6 %. Die davor liegende Regelung lief über 4 Jahre bei einem X-Faktor von 1,8 %.
Der Präsident der Bundesnetzagentur rechtfertigt den Vorschlag in der begleitenden Pressemitteilung damit, dass „die Deutsche Post AG bei zukünftigen Preiserhöhungen auf jeden Fall unterhalb des erwarteten Anstieges der Verbraucherpreise bleiben werden müsse, aber eine mehrjährige Planungssicherheit und – gerade auch im Interesse des Verbrauchers – ausreichend Spielraum erhalte, einen leistungsfähigen Universaldienst und die hohe Qualität der flächendeckenden Versorgung aufrechtzuerhalten.“
Der DVPT, der die Interessen der Verbraucher und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) vertritt, ist mit dem Entscheidungsvorschlag und der Begründung überhaupt nicht einverstanden.
Verbraucher und KMUs sind auf die Briefdienstleistungen der DPAG angewiesen, also von der vorgeschlagenen Preisregulierung unmittelbar betroffen. Ihnen, die nach jahrelanger Genehmigungspraxis auf eine sehr zurückhaltende Preisgestaltung für Briefprodukte eingestellt sind, sollen unmittelbar nach der kräftigen Preisanhebung vom Januar jetzt ad hoc stetige, jährliche Preissteigerungen (fast) in Inflationshöhe zugemutet werden. Die vorgesehene Erhöhung der Porti wirkt umso stärker, als der X-Faktor erneut abgesenkt und sehr niedrig angesetzt ist. Die Reduktion der Anpassungsfähigkeit der DPAG an veränderte Wirtschaftsbedingungen innerhalb von nur 3 Jahren von 1,6 % (2011) auf 0,2 % (ab 2014) stellt einen unerklärlichen Einbruch dar, der einfach unglaubwürdig ist. Desgleichen ist die Ausdehnung der Regelungsperiode von 2 auf dann 5 Jahre sehr überraschend. Es sieht so aus, als ob auf der einen Seite der wahrlich nicht notleidenden DPAG das Geld der kleinen Leute zugeschanzt werden soll, damit sie ihre Profite aus dem Briefbereich auch bei sinkenden Briefmengen ungeschmälert erhält, und auf der anderen Seite dafür die Verbraucher und KMUs geschröpft werden sollen. Die Wahrung der „Interessen des Verbrauchers“ verkommt zur hohlen Phrase. Die Bundesnetzagentur muss den Anspruch der DPAG auf Renditen jenseits der 10%-Marke nicht unterstützen!
Dabei ist das Konjunkturprogramm für die „arme“ DPAG, die jetzt gerade wieder einen deutlichen Anstieg des Profits aus dem Briefbereich vermeldet, auch rechtlich nicht zu rechtfertigen, da eventuelle Kompensationszahlungen für die Leistung von Post-Universaldiensten in dem Entgeltregulierungsverfahren nach §§ 19 ff. Postgesetz nicht berücksichtigt werden dürfen. Dieses ist ausschließlich dafür gedacht, die Ausbeutung der Nachfrager zu verhindern (sic!) und die Betätigungsfreiheit der anderen Anbieter zu fördern (die in dem Vorschlag auch nicht berücksichtigt ist). Die Bundesnetzagentur bezieht also sachfremde Erwägungen in das Verfahren ein und missbraucht damit ihre Gestaltungsmöglichkeiten. Dies würde per se die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung begründen.
Noch bedenklicher ist aber, dass die Bundesnetzagentur mit der intendierten einseitigen Unterstützung der DPAG für den angeblich erbrachten Universaldienst ihre Daseinsberechtigung als unabhängiger und neutraler Markt-“Schiedsrichter“ in Frage stellt und das Risiko auf sich nimmt, das ohnehin nicht überwältigende Vertrauen, das die Marktteilnehmer ihr entgegen bringen, vollends zu verlieren. Offenbar ist sie eingeknickt vor dem gebetsmühlenartig vorgetragenen Anspruch der DPAG, der Post-Universaldienstanbieter („Die Post für Deutschland“) zu sein und antizipiert aktuelle Vorstellungen aus der politischen Szene, nach denen man im Postbereich in Deutschland einen „nationalen Champion“ haben bzw. behalten müsse.
Dabei ist rechtlich offenbar, dass die DPAG nicht Universaldienstanbieter sein kann. Denn das ist weder im Postgesetz noch in der Postuniversaldienstleistungsverordnung so vorgesehen. Die maßgebenden Regeln der Europäischen Union über staatliche Beihilfen erlauben aber eine Kompensation von Mehraufwendungen für Infrastrukturleistungen nur, wenn dem betreffenden Unternehmen, hier also der DPAG, die Erbringung solcher Dienstleistungen per förmlichem staatlichen Akt übertragen worden ist (so genannte Benennung). Eine solche Verpflichtung der DPAG gibt es jedoch – wie gesagt – nicht, und eine Selbstverpflichtung der DPAG gegenüber wem auch immer genügt nicht.
Der Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur dürfte also auch wegen eines Verstoßes gegen die europäischen Beihilferegelungen rechtswidrig sein, weil damit ein angeblicher Mehraufwand für die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen anerkannt werden soll.
Der DVPT wird sich wegen beabsichtigter Bevorzugung der DPAG an die Aufsichtsbehörde der Bundesnetzagentur, den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, wenden, um eine Korrektur der Entscheidung zu veranlassen. Er behält sich auch vor, die Entscheidung wegen der angesprochenen Beihilfeproblematik der Europäischen Kommission vorlegen.
Quelle: www.dvpt.de
Schlagwörter: DVPT