Generalzolldirektion und Bundesnetzagentur arbeiten beim Mindestlohn zusammen: Dr. Rolfink: „Gehen gemeinsam bei Verstößen gegen Mindestlohn vor“ – Franke: „Unlauterer Wettbewerb soll vermieden werden“
Generalzolldirektion und Bundesnetzagentur haben eine engere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Postdienstleistungsbranche vereinbart. Die Vereinbarung sieht einen Austausch über Rechtsverstöße oder Auffälligkeiten und auch gemeinsame Prüfungen in den Unternehmen vor.
„Der Wirtschaftszweig Postdienstleistungen gehört zu den besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen. Ich freue mich, dass mit der heute unterzeichneten Zusammenarbeitsvereinbarung Bundenetzagentur und Zoll ihre Kräfte bündeln, um auch in diesem Bereich Schlupflöcher zu schließen, schwarze Schafe auszumachen und so gemeinsam gegen die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns vorzugehen“, so Dr. Armin Rolfink, Direktionspräsident der Fachdirektion VII, der die Vereinbarung für die Generalzolldirektion unterzeichnet hat.
„Mit dieser Vereinbarung wird eine langfristige und intensive Zusammenarbeit zwischen der Generalzolldirektion und der Bundesnetzagentur sichergestellt. Es ist unser Ziel, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Mindestlohngesetzes im Postbereich konsequent zu gewährleisten. Die Marktteilnehmer erhalten so noch mehr Sicherheit, dass unlauterer Wettbewerb vermieden wird. Das wiederum führt zu mehr Wettbewerb“, betont Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur.
Briefzusteller benötigen eine Lizenz, die von der Bundesnetzagentur erteilt wird. Bei der Lizenzvergabe ist die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zu gewährleisten. Zahlt ein Postlizenznehmer diesen nicht, erhält er in der Regel keine Lizenz bzw. kann ihm die Lizenz entzogen werden.
Seit dem 1. Januar 2015 ist ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde festgelegt, der auch für die Arbeitnehmer im lizenzierten Briefbereich gilt. Ab 2017 beträgt der Mindestlohn in der Regel 8,84 Euro. Für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller gilt noch eine Übergangsregelung. In dieser Branche wird der Mindestlohn im Jahr 2017 von derzeit 7,23 Euro auf 8,50 Euro angehoben.
Quelle: www.bundesnetzagentur.de
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