Bundesnetzagentur ordnet vorläufige Fortgeltung der Briefporti an
Die Bundesnetzagentur hat heute angeordnet, dass die derzeit gültigen Porti für Briefstandardprodukte vorerst fortgelten. Diese einstweilige Anordnung gilt bis zu einer endgültigen Genehmigung neuer Briefentgelte, die nach derzeitigem Stand im ersten Halbjahr 2019 ergehen wird.
„Wir müssen diesen Schritt gehen, weil die Deutsche Post AG den Nachweis ihrer veränderten Kosten und Einsparungen in Folge der Umbruchsituation nicht hinreichend erbracht hat“, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Unsere Entscheidung für die kommenden Jahre ist nur belastbar, wenn wir die Kostensituation und Umsatzentwicklung beurteilen können.“
Das Verfahren wird fortgesetzt, sobald die Deutsche Post AG von der Bundesnetzagentur eingeforderte weitere Erläuterungen zu ihrer aktuellen Kostensituation vorgelegt hat.
Vorgaben für Portoänderungen noch nicht festlegbar – Maßgrößenverfahren noch nicht entscheidungsreif
Grundlage für die ausstehende Entgeltgenehmigung ist der Abschluss der Rahmenentscheidung, die den Preisveränderungsspielraum der Briefporti für die kommenden Jahre festlegt, das Maßgrößenverfahren.
Die Preisveränderungsrate ermittelt sich aus der Inflationsentwicklung und der unternehmensspezifischen Produktivitätsrate, dem sog. X-Faktor. Der X-Faktor errechnet sich auf Basis der Kosten- und Mengenentwicklung bei der Deutschen Post AG. Die Ermittlung des X-Faktors war auf Grundlage der bislang vorliegenden Kosteninformationen noch nicht möglich.
Die der Bundesnetzagentur von der Deutschen Post AG zur Prüfung vorgelegten Kostendaten und Prognosen berücksichtigen nicht ausreichend präzise und nachvollziehbar die im Juni angekündigten Umstrukturierungen, technischen Innovationen und Personalmaßnahmen.
Eine Entscheidung auf Grundlage überholter Kostendaten hätte die bei der Deutschen Post AG stattfindenden Veränderungen nicht berücksichtigt. Der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung.
Dreistufiges Verfahren
Die gesetzlichen Formvorschriften sehen ein dreistufiges Verfahren vor, das bis zum Jahresende nicht mehr zum Abschluss gebracht werden kann: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zunächst die beabsichtigte Maßgrößenentscheidung mit Kommentierungsmöglichkeiten für die betroffene Deutsche Post AG, Wettbewerber, Verbraucherschutzorganisationen und andere interessierte Kreise und beteiligt das Bundeskartellamt.
Danach erfolgt im nächsten Schritt die endgültige Entscheidung, die u.a. die Preisänderungsvorgaben bestimmt. Erst im dritten Schritt kann die Deutsche Post AG neue Briefentgelte beantragen. Erst in diesem Verfahren legt die Deutsche Post AG die konkreten Preise für die einzelnen Produkte – wie z. B. für den Standardbrief oder die Postkarte – der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vor.
Eine Genehmigung erfolgt, wenn sich die beantragten Entgelte in dem durch die Price-Cap-Entscheidung vorgegebenen Rahmen bewegen. Dieses Verfahren kann nicht mehr so zeitgerecht abgeschlossen werden, dass neue Porti zum Jahreswechsel eingeführt werden könnten.
Die gegenwärtige Entgeltgenehmigung läuft mit dem 31.12.2018 aus.
Sobald sich die Bundesnetzagentur ein abschließendes Bild über den anerkennungsfähigen Kostenaufwand für die Umstrukturierungsmaßnahmen und die sich aus ihnen ergebenden späteren Kosteneinsparungen machen kann, erfolgt die Festlegung der Maßgrößen. Danach kann die Deutsche Post AG neue Briefporti beantragen.
Die einstweilige Anordnung ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter
www.bundesnetzagentur.de/BK5-18-003_EinstweiligeAnordnung veröffentlicht.
Quelle: www.bundesnetzagentur.de
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