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DVPT: Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig

Was bedeutet das Urteil für Postkunden?

Die von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2016 genehmigte Portoerhöhung für Standardbriefe war rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor, die am Donnerstag, 28.05.2020, veröffentlicht wurde.

In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist folgendes nachzulesen:

„Die genehmigten Entgelterhöhungen für die Jahre 2016 bis 2018 sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung als Verordnungsgeber im Jahr 2015 einen neuen Maßstab für die Ermittlung des Gewinnzuschlags eingeführt hat. Sie hat die Postentgeltregulierungsverordnung dahingehend geändert, dass sich der Gewinnzuschlag nicht mehr nach dem unternehmerischen Risiko, d.h. nach der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, bemisst, sondern Ergebnis einer Vergleichsmarktbetrachtung ist. Maßgebend sind die Gewinnmargen solcher Unternehmen, die in anderen europäischen Ländern auf vergleichbaren Märkten tätig sind. Die Briefmärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die früheren staatlichen Monopolunternehmen nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur auf die nach dem Geschäftsumfang gewichteten Umsatzrenditen dieser Unternehmen abgestellt.
‎ Die Klage eines Vereins, in dem andere Postunternehmen zusammengeschlossen sind, gegen die Genehmigung der Entgelterhöhung für die Beförderung von Standardbriefen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Sprungrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Entgeltgenehmigung aufgehoben.“

Die Pressemitteilung (Nr. 26/2020) des Bundesverwaltungsgerichts können Sie unter https://www.bverwg.de/pm/2020/26 abrufen.

Was bedeutet das Urteil für Postkunden?

Der DVPT e.V. ist in solchen Fragen in engem Kontakt zu rechtsanwaltlicher Kompetenz. Nach ersten Auskünften können wir folgendes sagen: Dieses Urteil bezieht sich auf die vorletzte Preisanpassung bzw. auf das Bemessungsverfahren dazu. Es wirkt zunächst nur zwischen den beteiligten Parteien und bedeutet für die Postkunden zunächst nicht, dass sie jetzt unter Berufung auf dieses Urteil Geld zurückbekommen. Außerdem lässt sich aus der Unwirksamkeit des Bemessungsverfahrens zunächst kein korrekter Preis ableiten.

Bevor weitere Rückschlüsse auf die Folgen gezogen werden können, muss die genaue Begründung des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden. Diese wird voraussichtlich in 4-6 Wochen vorliegen. Hierzu wird sich erwartungsgemäß die Bundesnetzagentur äußern, die die Preise aufgrund der jeweiligen Rechtslage genehmigt. Erst danach können etwaige Auswirkungen auf die Preise abgeschätzt werden.

Welche Position vertritt der DVPT e.V.?

Der DVPT hat die im Jahr 2015 geänderte Postentgeltregulierungsverordnung in seinen Stellungnahmen schon immer kritisiert. Auch bei der letzten Preiserhöhung war die Regulierungsverordnung nach Kabinettsbeschluss erneut geändert worden, aufgrund dessen die Preiserhöhung festgelegt wurde. Diese Regulierungsverordnung sowie die damit verbundene Preiserhöhung haben wir ebenso heftig beanstandet.

Die Ermittlung des Portos muss sich nach dem unternehmerischen Risiko, d.h. nach der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals bemessen und darf nicht das Ergebnis einer nicht objektivierbaren Vergleichsmarktbetrachtung sein. Diese Forderung haben wir auch in die geplante Neufassung des Postgesetzes eingebracht, dessen erster Entwurf seit einigen Monaten erwartet wird.

Quelle: www.dvpt.de

 

Pressemitteilung veröffentlicht am 02.06.2020 in News (In- und Ausland).
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