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Jens Mühlenbruch, Verantwortlicher für Projekt- und Vertriebsentwicklung bei der BB Verpackungen GmbH

Stolperstein Verpackungsgesetz

Was E-Commerce-Gründer beachten müssen

Wer Verpackungen in den Umlauf bringt, muss sich laut Gesetzgeber im Anschluss finanziell an deren Verwertung beteiligen. Das betrifft insbesondere Gründer im E-Commerce, deren Waren in den meisten Fällen per Paketdienst oder Spedition zugestellt werden. Denn das Verpackungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, gilt für die meisten Unternehmer, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen inklusive Füllmaterial in Verkehr bringen. „Vielen Gründern ist nicht bewusst, dass sie als Onlinehändler vom Prinzip der erweiterten Produktverantwortung betroffen sind. Und das bedeutet konkret, dass sie für die Rücknahme und Verwertung zu sorgen haben”, weiß Jens Mühlenbruch, Verantwortlicher für Projekt- und Vertriebsentwicklung bei der BB Verpackungen GmbH in Stuhr.

Konkret statt abstrakt

Besteht Unsicherheit, ob ein Unternehmen ein sogenannter Erstinverkehrbringer ist, sind ein paar einfache Fragen zu beantworten. „Zunächst einmal muss geklärt sein, ob die Ware von einem anderen Händler erhalten oder zuerst in den Umlauf gebracht wurde. Dann gilt es herauszufinden, ob die Verpackung systembeteiligungspflichtig ist und ob sie als Müll beim Endverbraucher anfällt“, erläutert Jens Mühlenbruch. Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören sowohl Um- und Verkaufsverpackungen als auch Packstoffe und Packmittel. Das umfasst Kartonagen genauso wie beispielsweise Stretchfolie. Aber auch Glas, Kunststoffe und Naturmaterialien zählen dazu. „In der Praxis erlebe ich oftmals, dass sich Gründer mit der Definition des Begriffs Endverbraucher schwertun. In diesem konkreten Fall sind damit nicht ausschließlich Privathaushalte gemeint, der Gesetzgeber schließt auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen mit ein. Dazu können beispielsweise Gastronomiebetriebe zählen, wenn sie ein bestimmtes Volumen an Müll nicht überschreiten“, erklärt der Experte. Fallen Händler unter das Verpackungsgesetz, steht vor dem ersten Versand die Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID. Im Anschluss muss die Lizensierung durch ein duales System erfolgen. Beim Überschreiten von bestimmten Mengen schreibt der Gesetzgeber zudem eine Vollständigkeitserklärung gemäß Verpackungsgesetz vor.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

„Erfahrungsgemäß verstehen einige Unternehmen die Nichteinhaltung des Gesetzes als eine Art Kavaliersdelikt. Dabei gebe ich zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann“, weiß Jens Mühlenbruch. Da der Gesetzgeber keine Unterschiede bei der Unternehmensgröße macht, betrifft das Großhändler genauso wie Kleinunternehmen. Um Gründern Hilfestellung bei der Erfüllung des Verpackungsgesetzes zu geben, bieten Unternehmen wie BB-Verpackungen zusätzliche Services an. „So verfügen wir beispielsweise über die Möglichkeit, unseren Kunden die gelieferten Verpackungsgewichte zur Verfügung zu stellen“, weiß Jens Mühlenbruch und fügt hinzu: „In der Praxis zeigt sich, dass überall ähnliche Fragen auftreten. Hier hilft ein verlässlicher Partner, der weiß, wie das optimale Vorgehen ist und Tipps bei der Umsetzung gibt. Darüber hinaus arbeiten wir eng mit Partnern zusammen, die für die Lizensierung zuständig sind.“

Quelle / Weitere Informationen unter: www.bb-verpackungen.de

Pressemitteilung veröffentlicht am 17.10.2023 in News (In- und Ausland), Verpackung.
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